Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.12.1984

Rechtsprechung
   BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84   

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BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84 (https://dejure.org/1984,1108)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1984 - IVb ZB 119/84 (https://dejure.org/1984,1108)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 (https://dejure.org/1984,1108)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufung - Prozeßkostenhilfe - Rechtsmittelfrist - Verweigerung - Rechtzeitigkeit - Zustellung - Beschluß - Werktag - Frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    ZPO § 233
    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 257
  • MDR 1985, 657
  • FamRZ 1985, 370
  • VersR 1985, 266
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 202/63

    Rechte der Vertragsparteien eines gekündigten Handelsvertretervertrages bei

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84
    Zur Dauer dieser Überlegungsfrist hat sich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen geäußert (BGH VersR 1966, 139: ein bis zwei Tage; auf diesen Beschluß verweist BGH VersR 1982, 757 ohne eigene Stellungnahme; BGH LM ZPO § 233 Nr. 24: im Leitsatz: ein bis zwei Tage, in den Gründen: zwei bis drei Tage; darauf, ob die Überlegungszeit auf zwei, drei oder vier Tage zu bemessen war, kam es jedoch jedenfalls in den beiden ersten dieser Fälle für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht an).
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57

    Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84
    Andererseits gehen die Beschlüsse BGHZ 26, 99 (100 f.) und BGH VersR 1977, 432 offenbar von einer viertägigen Überlegungszeit aus, und auch in dem Beschluß BGH VersR 1979, 444 wird eine Überlegungsfrist von "höchstens drei bis vier Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Versagung des Armenrechts" genannt (ebenso Zöller/Stephan aaO § 234 Rdn. 8).
  • BGH, 15.12.1983 - IX ZB 152/83

    Rechtsmittelfrist - Versäumung - PKH - Berufungsgericht - Wiedereinsetzung -

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84
    Nachdem das Amtsgericht dem Beklagten Prozeßkostenhilfe (ohne Ratenzahlungspflicht) gewährt hatte, durfte er erwarten, das Oberlandesgericht werde die wirtschaftlichen Voraussetzung« für die erbetene Prozeßkostenhilfe ebenfalls nicht verneinen (vgl. BGH VersR 1984, 192).
  • BGH, 31.01.1978 - VI ZB 7/77

    Beantragung des Armenrechts zur Durchführung der Berufung - Zustellung des

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84
    Ihr steht vielmehr nach der Verweigerung der erbetenen Prozeßkostenhilfe noch eine gewisse Zeit zur Entschließung zu, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegen will (vgl. BGHZ 4, 55, 57; BGH LM ZPO § 234 (B) Nr. 16; BGH NJW 1978, 1920).
  • BGH, 20.11.1951 - IV ZB 74/51

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84
    Ihr steht vielmehr nach der Verweigerung der erbetenen Prozeßkostenhilfe noch eine gewisse Zeit zur Entschließung zu, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten einlegen will (vgl. BGHZ 4, 55, 57; BGH LM ZPO § 234 (B) Nr. 16; BGH NJW 1978, 1920).
  • BGH, 07.02.1977 - VII ZB 22/76

    Versagung des Armenrechts - Mittellosigkeit - Wiedereinsetzungsantragsfrisr

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84
    Andererseits gehen die Beschlüsse BGHZ 26, 99 (100 f.) und BGH VersR 1977, 432 offenbar von einer viertägigen Überlegungszeit aus, und auch in dem Beschluß BGH VersR 1979, 444 wird eine Überlegungsfrist von "höchstens drei bis vier Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Versagung des Armenrechts" genannt (ebenso Zöller/Stephan aaO § 234 Rdn. 8).
  • BGH, 30.04.1982 - V ZB 6/82

    Prozeßkostenhilfe - Versagung - Überlegungsfrist - Fristbeginn

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84
    Zur Dauer dieser Überlegungsfrist hat sich der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen geäußert (BGH VersR 1966, 139: ein bis zwei Tage; auf diesen Beschluß verweist BGH VersR 1982, 757 ohne eigene Stellungnahme; BGH LM ZPO § 233 Nr. 24: im Leitsatz: ein bis zwei Tage, in den Gründen: zwei bis drei Tage; darauf, ob die Überlegungszeit auf zwei, drei oder vier Tage zu bemessen war, kam es jedoch jedenfalls in den beiden ersten dieser Fälle für die Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch nicht an).
  • BGH, 06.02.1979 - VI ZR 13/79

    Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84
    Andererseits gehen die Beschlüsse BGHZ 26, 99 (100 f.) und BGH VersR 1977, 432 offenbar von einer viertägigen Überlegungszeit aus, und auch in dem Beschluß BGH VersR 1979, 444 wird eine Überlegungsfrist von "höchstens drei bis vier Tagen nach Zustellung des Beschlusses über die Versagung des Armenrechts" genannt (ebenso Zöller/Stephan aaO § 234 Rdn. 8).
  • OLG Brandenburg, 27.02.2001 - 11 W 15/01

    Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren bei gleichzeitiger

    Bei versagender Prozesskostenhilfeentscheidung ist der belasteten Partei grundsätzlich eine Frist von etwa drei bis vier Werktagen einzuräumen, innerhalb derer sie entscheiden kann, ob sie das Verfahren gegebenenfalls auf eigene Kosten weiterführen soll (BGH NJW 86, 257; VersR 82, 757; OLG Schleswig OLGR 1998, 74, 75).
  • BGH, 09.03.2021 - VIII ZB 1/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Berufungsfristversäumung bei

    Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht versagt wird; auch dann ist eine Partei, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO für genügend dargetan halten durfte, bis zur Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch (sowie bis zum Ablauf einer weiteren kurzen Überlegungsfrist) ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257 unter II; vom 18. Oktober 2000 - IV ZB 9/00, NJW-RR 2001, 570 unter II).
  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZB 96/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze im

    Dies geschah rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§§ 234 Abs. 1 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), zumal die Zweiwochenfrist hier erst nach einer Zeitspanne von etwa drei Werktagen für die Überlegung einsetzte, ob der Beklagte das Rechtsmittel trotz der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung auf eigene Kosten durchführen will (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, BGHZ 4, 55, 56 f.; BGHZ 26, 99, 100; BGH, Beschluss vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257 unter II; BGH, Beschluss vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123 unter II 1; BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262 unter II 2; BGH, Beschluss vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01, NJW-RR 2002, 204 unter 2 b).
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.05.2008 - 3 Ta 56/08

    Kündigung, Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung, Klagefrist,

    Das Beschwerdegericht folgt damit dem sowohl der Entscheidung des LAG München vom 23.1.1992 als auch der Entscheidung des BGH vom 28.11.1984 (NJW 1986, 257 f) zugrunde liegenden Rechtsgedanken, nach der einer Partei bei Auftreten eines für die Entscheidung zur Einlegung eines Rechtsmittels ausschlaggebenden neuen Ereignisses mindestens drei Werktage Rechtsmittelfrist für die Überlegung und Bewertung der Angelegenheit sowie zur Abwägung des Kostenrisikos verbleiben müssen, so dass bei zwischenzeitlichem Fristablauf ein Zulassungsgrund oder ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist.(BGH v. 28.11.1984 - NJW 1986, 257 f, Thematik: Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar vor Ablauf der Rechtsmittelfrist - Wiedereinsetzungsgrund 3 Werktage erforderliche Bedenk- und Bearbeitungszeit; vgl. auch BAG v. 2.12.1961 - NJW 1962, 462 f : Zubilligung einer Überlegungszeit von 2 - 3 Tagen, bevor eine Wiedereinsetzungsfrist zu laufen beginnt).
  • BGH, 18.10.2000 - IV ZB 9/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei

    Auch wenn Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren mangels Erfolgsaussicht versagt wird, ist eine Partei, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO für genügend dargetan halten durfte, bis zur Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch (sowie bis zum Ablauf einer weiteren kurzen Überlegungsfrist) ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (BGH, Beschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - NJW 1986, 257 f.).
  • FG Düsseldorf, 27.02.2009 - 3 K 2450/08

    Verfristung der Erhebung einer Anfechtungsklage; Voraussetzung der Gewährung

    Der Kläger verweist dazu u. a. auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. November 1984 IVb ZB 119/84 (Neue Juristische Wochenschrift NJW 1986, 257) und vom 22. Oktober 1986 VIII ZB 40/86 (NJW 1987, 440).

    Diese sieht das Hindernis i. S. von § 234 Abs. 2 ZPO nur dann als erst mit Ablauf einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag entfallen an, wenn der Prozesskostenhilfeantrag vollständig abgelehnt wurde, nicht dagegen bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die Prüfung der Frage, ob der Rechtsstreit trotz der Versagung der Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten durchgeführt werden soll, wegen des damit verbundenen offensichtlichen Risikos eine gründlichere und daher auch zeitaufwändigere Beurteilung der Erfolgsaussicht erfordert als der Entschluss, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und daher nach wesentlicher Verringerung der Gefahr einer Kostenbelastung das Rechtsmittel einzulegen (vgl. BGH-Beschlüsse vom 31. Januar 1978 VI ZB 7/77, NJW 1978, 1920; vom 28. November 1984 IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257, und vom 3. Juli 1985 VIII ZB 4/85, VIII ZB 5/85, Versicherungsrecht 1985, 1184; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., § 234 Rn. 7 f.).

  • BGH, 10.11.1998 - VI ZB 21/98

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    In einem solchen Fall steht dem Antragsteller vor Beginn der Frist des § 234 ZPO nämlich noch eine zusätzliche kurze Frist für die Überlegung zu, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will (BGHZ 4, 55, 57/58; 26, 99, 100; 41, 1; Senatsbeschluß vom 6. Februar 1979 - VI ZR 13/79 - VersR 1979, 444; BGH, Beschlüsse vom 30. April 1982 - V ZB 6/82 - VersR 1982, 757; vom 28. November 1984 - IV b ZB 119/84 - NJW 1986, 257, 258 und vom 8. November 1989 - IV b ZB 110/89 - NJW-RR 1990, 451, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 147/87

    Beschwerde wegen Ablehnung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der

    Nach den Grundsätzen, die für das Verhalten einer Partei bei Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kurz vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder -begründungsfrist gelten (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - NJW 1986, 257), war dem Kläger noch eine Überlegungsfrist von etwa vier Tagen zuzugestehen, ehe er binnen weiterer zwei Wochen (§ 234 ZPO) einen Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit der Nachholung der Berufungsbegründung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) stellen konnte.
  • BGH, 06.11.2001 - XI ZB 14/01

    Wiederholte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Versagung von

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß sich der Antragsteller grundsätzlich binnen drei Werktagen nach Zustellung des Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschlusses entscheiden, ob er das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will oder nicht (st.Rspr., siehe z.B. BGH, Beschlüsse vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84, NJW 1986, 257, 258 und vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123, 1124 jeweils m.w.Nachw.).
  • LAG Sachsen, 11.05.2015 - 4 Ta 19/15

    Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage einer arbeitsunfähig erkrankten

    Die vom LAG München gezogene Parallele zur noch nicht abgelaufenen Rechtsmittelfrist bei Versagung der Prozesskostenhilfe (BGH vom 28.11.1984, NJW 1986, 257 ) ist angreifbar, weil sich der Arbeitnehmer auch später überlegen kann, ob die Kündigungsschutzlage durchgeführt werden soll.
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2001 - 4 LA 1506/01

    Antragsfrist; Prozesskostenhilfe; Rechtsmittel; Rechtsmittelfrist; Versäumung;

  • OLG Düsseldorf, 18.10.1990 - 10 U 32/90

    Haftungsbeschränkung bei Tierhalterhaftung

  • BGH, 26.05.1993 - XII ZB 70/93

    Prozeßkostenhilfe im Berufungsverfahren; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach

  • OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 21 U 105/04

    Rechtsmittel des Nebenintervenienten: Einlegung innerhalb der Frist für die

  • LAG München, 23.01.1992 - 4 Ta 16/92

    Kündigungsschutzklage: nachtägliche Zulassung

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86

    Rechtsmittelfrist - Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • LAG Thüringen, 19.04.2001 - 7 Ta 159/00

    nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

  • BGH, 08.11.1989 - IVb ZB 110/89

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen

  • OLG Braunschweig, 23.06.2023 - 1 UF 165/22

    Gebot der Rechtsschutzgleichheit; Bedürftiger; Verfahrenskostenhilfeantrag;

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Rechtsprechung
   BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 52/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,4639
BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 52/83 (https://dejure.org/1984,4639)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1984 - IVb ZB 52/83 (https://dejure.org/1984,4639)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 52/83 (https://dejure.org/1984,4639)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Versorgungsausgleich - Auswirkungen des Todes des Ehemanns vor dem 1. Juli 1977 auf die Erklärung über die Nichtigkeit einer Ehe nach diesem Stichtag - Umwandlung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich in eine Hinterbliebenenrente

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2716 (Ls.)
  • MDR 1985, 657
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.06.1979 - IV ZB 116/78

    Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit

    Auszug aus BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 52/83
    Wie der BGH entschieden hat (Beschluß vom 27. Juni 1979 - IV ZB 116/78 - FamRZ 1979, 906, 907), stellt das Gesetz hierbei darauf ab, ob der Scheidung das bis zum Inkrafttreten des 1. EheRG geltende Recht zugrundeliegt; es kommt letztlich darauf an, ob das die Scheidung aussprechende Urteil vor oder nach dem 1. Juli 1977 verkündet worden ist.
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